Satzung
des PSSV Rudolstadt 1990 e. V.
§ 1 Name und Sitz
des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt
den Namen: POLIZEI-SCHIESS-SPORT-VEREIN RUDOLSTADT 1990.
Die Abkürzung ist PSSV.
- Der Sitz des Vereins
ist Rudolstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt
am 08.12.1992 unter VR 178 eingetragen und führt den Zusatz e. V.
- Das Geschäfts- und
Sportjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
des Vereins
- Der Verein bezweckt den
freiwilligen Zusammenschluß von interessierten Bürgern für
die Förderung des Schießsports.
- Es wird angestrebt,
im Rahmen der deutschen Gesetze das sportliche Schießen als Leibesübung
und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen
Schützen- und Volksbrauchtums zu ermöglichen. Der Schießsport
soll als Breiten- und Massensport zum Wohle aller Menschen, die sich für
diesen Sport interessieren, betrieben werden.
- Die Vereinsführung
basiert auf freiheitlich-demokratischer Rechtsgrundlage. Der Verein ist politisch,
konfessionell und rassistisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Seine Ziele verwirklicht
der Verein auf Vereinsebene durch Pflege des Schießsports, Durchführung
von Vereinsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen
Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und die Teilnahme
an anderen Wettkämpfen sowie durch Zusammenarbeit mit den Behörden
in schießsportlichen Fragen. Der Verein betreibt Schießsport nach
dem jeweils aktuellen Sporthandbuch des Deutschen Sportbundes und den Regeln
des Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist Mitglied des Thüringer
Schützenbundes und des Landessportbundes.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird
durch Aufnahme erworben. Mitglied kann jeder Bürger der Bundesrepublik
Deutschland werden. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung
sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen
an. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist
die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Die Mitgliedschaft setzt
einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Ehrenrat und
der 1. Vorstand innerhalb von zwei Monaten entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt,
so steht dem Antragsteller die Beschwerde an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg
ist ausgeschlossen.
- Personen, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, können von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme
in der Mitgliederversammlung. Sie haben mit beratender Funktion Sitz im Vorstand
und Ehrenrat ohne Stimmrecht. Sie können Vorstandsaufgaben übernehmen.
Sie sind beitragsfrei und nehmen kostenlos an Vereinsveranstaltungen teil.
- Fördernde Mitglieder
sind inaktive Mitglieder. Sie haben Stimmrecht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Durch Austritt oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, in Form einer schriftlichen Erklärung
dem Vorstand gegenüber. Geschieht das nicht bis 30. November, hat das
Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen voll zu entrichten.
- Durch Ausschluß.
Er kann erfolgen, bei grober oder wiederholter Verletzung der Satzung, bei
Verstoß gegen die anerkannten Regeln und grober Verletzung von Sitte
und Anstand, sowie bei Schädigung der Interessen des Vereins.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Ausschluß von Vorstandsmitgliedern
ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich, wozu eine zweidrittel
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Stimmenenthaltungen
und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mit dem
Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete
Beiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen und, soweit in dieser Satzung
nicht anders vereinbart, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften durchgeführt werden, ist die
Teilnahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich.
Sportlich ehrliches und verantwortungsbewußtes Verhalten beim Schießen
ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Zahlung der
Beiträge gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder
erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.
§ 6 Beiträge
der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen
Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitrag sowie seine
Höhe wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen,
ebenso besteht kein Anspruch auf Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen.
Der Beitrag ist unaufgefordert bis 31.03. und bei bestätigten Ausnahmen31.08.
jeden Jahres zu entrichten.
Eine Einlöseverweigerung sowie Beitragsrückstände bis zum 31.08.
führen automatisch zum Ausschluß des Mitglieds aus dem PSSV.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist oberstes Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt.
Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres
stattzufinden. Sie wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder 10% der Mitglieder es fordern.
Versammlungsleiter ist der 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfalle
der 2. Schützenmeister.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern
c) Wahl des Ehrenrates und zugleich Rechnungsprüfer für die Dauer
von zwei Jahren
d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) Festsetzung der Beitragsordnung
f) Genehmigung der Haushaltsordnung und des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidungen über An- und Verkauf von Grundstücken und deren
Belastung
i) Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich mindestens
vier Wochen zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Stimmberechtigt ist
jedes Mitglied ab 16 Jahren.
- Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht
aus:
- dem 1. Schützenmeister
- dem 2. Schützenmeister
- dem Schatzmeister
- der Sportleiter
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Seniorenleiter
- und weiteren Mitgliedern
(bei Bedarf)
- Der 1. Schützenmeister,
der 2. Schützenmeister und der Schatzmeister sind Vorstand. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rechtsverkehr und haben
Einzelvertretungsvollmacht. Die Vertretungsbefugnisse können im Innenverhältnis
durch eine Geschäftsordnung festgelegt sein, welche nicht Bestandteil
der Satzung ist. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst verabschiedet
werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und vom Schriftführer
zu unterzeichnen. Sie sind öffentlich.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht nach der Satzung
andere Vereinsorgane zuständig sind.
- Der Schatzmeister verwaltet
das Vereinsvermögen und legt quartalsmäßig im Vorstand und
jährlich zur Mitgliederversammlung eine Vermögensrechnung vor. Er
hat mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln.
- Der Ehrenrat hat die
Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten. Außerdem hat er de Aufgabe bei Konflikten zu schlichten
und ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für die Ehrungen im Verein
verantwortlich.
- Die Tätigkeit der
Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können aber vereinsbedingte Aufwendungen
erstattet werden, die jedoch nicht über das notwendige Maß hinaus
gehen dürfen.
§ 10 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von 8 Wochen einberufenen
Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde am 24. November 1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen
und im März 2008 ergänzt. Die Ergänzungen wurden von der Mitgliederversammlung
bestätigt.